| Satzung |
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Hier könnt ihr die Satzung der JuLis im Landkreis studieren. Eine Änderung war nötig geworden um auch mit dem neuen Mitgliederzustrom handlungsfähig zu bleiben. Die aktuelle Fassung wurde am 26. April 2008 auf der Kreismitgliederversammlung einstimmig verabschiedet.
Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Mühldorf§1 Name und Zweck(1) Unter dem Namen „Junge Liberale Mühldorf“ haben sich junge Mitglieder und Freunde der Freien Demokratischen Partei (FDP) zu einem Kreisverband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiter zu entwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen. (2) Der Verband greift vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzt sich für deren Interessen ein. (3) Synonym gebraucht werden als Namen: Junge Liberale Kreisverband Mühldorf am Inn, JuLis Kreisverband Mühldorf am Inn, KV JuLis Mühldorf, KV Junge Liberale Mühldorf am Inn, JuLis Mühldorf §2 Sitz(1) Der KV JuLis Mühldorf hat seinen Sitz im Landkreis Mühldorf a. Inn. §3 Gliederung(1) Der KV JuLis Mühldorf ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Bayern e. V. und des Bezirksverbandes Oberbayern der Jungen Liberalen. Das je-weilige Verhältnis bestimmt sich nach deren Satzungen; insbesondere ist der KV JuLis Mühldorf verpflichtet, den rechtmäßigen Entscheidungen des Landes-schiedsgerichts nachzukommen. (2) Der Verband gliedert sich soweit möglich und sinnvoll in Ortsverbände entsprechend den Untergliederungen des Kreisverbandes der FDP Mühldorf. Die Konstituierung eines Ortsverbandes erfolgt durch Beschluß von mindestens 4 Mitgliedern, die gemäß §4 (3) Mitglieder der zu gründenden Gliederung werden. Ein Ortsverband verliert seinen Status, wenn die Zahl seiner Mitglieder für die Zeit von mehr als einem Jahr unter vier Personen sinkt oder wenn die Gliederung mit der Neuwahl eines Vorstandes länger als eine Amtsperiode im Rückstand ist. Die Ortsverbände des KV JuLis Mühldorf sind rechtlich selbständig und sollen sich eine schriftliche Satzung geben. Sie sind verpflichtet den rechtmäßigen Entscheidungen des Kreisvorstandes nachzukommen. Die Amtszeit der Ortsverbände beträgt längstens ein Jahr. Ist ein Ortsverband mit der Neuwahl eines Vorstandes im Verzug, hat der KV JuLis Mühl-heim Neuwahlen anzusetzen und durchzuführen. §4 Mitgliedschaft(1) Mitglied des KV JuLis Mühldorf kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder einer anderen Partei als der FDP ist. (2) Die Mitgliedschft beim KV JuLis Mühldorf verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft in der FDP. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim KV JuLis Mühldorf und in der FDP ist möglich und wünschenswert. Mitglieder, die nicht gleichzeitig Mitglieder der FDP sind, sollten in der Regel nicht das Amt des Vorsitzenden bekleiden. (3) Die Mitglieder des KV JuLis Mühldorf gehören dem für ihren Wohnsitz zuständigen Ortsverband an. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied wählen, welcher Ort Wohnsitz gemäß Satz 1 ist. In Ausnahmefällen kann auch der Mitgliedschaft in einem benachbarten Ortsverband durch den Kreisvorstand zugestimmt werden. (4) Über schriftlich zu stellende Aufnahmeanträge entscheidet der KV JuLis Mühldorf. Die Entscheidung hat binnen eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrags zu erfolgen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Eine Be-gründung der Ablehnung ist nicht erforderlich. Gegen eine Nichtbescheidung des Antrags kann der Antragsteller binnen zweier weiterer Wochen das Landes-schiedsgericht anrufen. (5) Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Eintritt gilt als generelle, unwider-rufliche Einwilligung zur selbständigen Ausübung der Mitgliedsrechte durch den Min-derjährigen selbst. (6) Mit Vollendung des 35. Lebensjahres geht die aktive Mitgliedschaft in eine Förder-mitgliedschaft über. Fördermitglieder unterstützen die Jungen Liberalen haben aber kein Stimmrecht. Die Beitragsregelung für Fördermitglieder ist der Beitrags- und Finanzordnung zu entnehmen. §5 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch Anzeige des Wechsels in einen anderen Kreisverband, Austritt, Ausschluss, Streichung und Tod. Die aktive Mitgliedschaft geht mit Vollen-dung des 35. Lebensjahres in eine Fördermitgliedschaft über. (2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erfolgen. Er wird wirksam mit Zugang der Austrittserklärung. (3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung des KV JuLis Mühldorf verstösst und ihm damit Schaden zufügt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, der für das Mitglied zuständige Ortsverband bzw. Regionalverband sowie die Kreismitgliederversammlung. (4) Ein Mitglied kann gestrichen werden, wenn es mindestens sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz Mahnung unter Androhung der Streichung seine Beitragsschuld nicht beglichen hat. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes. Der Streichungsbeschluss ist dem Landesschiedsgericht mitzuteilen §6 OrganeDie Organe des KV JuLis Mühldorf sind: 1. Kreisvorstand 2. Kreismitgliederversammlung 3. Kassenprüfer 4. Ehrenmitglied §7 Kreisvorstand(1) Der Kreisvorstand erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. (2) Der Kreisvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellver-tretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister, deren genaue Anzahl und Aufgabenbereich durch die Kreismitgliederversammlung festgelegt werden. Außerdem einem stimmberechtigten Vertreter der Ortsverbände , der aus der Mitte der Ortsverbandsvorsitzenden gewählt wird. Der Vorstand kann um kooptierte Mitglieder erweitert werden. Die kooptierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand, Stellvertreter, Schatzmeister) entscheidet über die Kooptierung. (3) Der KV JuLis Mühldorf wird durch je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführen-den Vorstandes gemeinsam gesetzlich vertreten. Über die Erteilung von Vollmachten an weitere Personen entscheidet der Kreisvorstand. (4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden bei einer Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Hat keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, also mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, erfolgt die Stichwahl zwischen drei Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben weitere Bewerber die gleiche Stimmenzahl wie der letzte hiernach zu berück-sichtigende Bewerber erhalten, nehmen sie ebenfalls an der Stichwahl teil. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Hat im ersten Wahlgang der einzige Bewerber die absolute Mehrheit nicht erreicht oder haben bei mehreren Bewerbern diese zusammen nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. (5) Die Amtszeit endet mit der Kreismitgliederversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr beschliesst. Am Ende seiner Amtszeit ist der Kreisvorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Jedes Kreisvorstandsmitglied hat für seinen Aufgaben-bereich einen mündlichen Bericht vorzulegen. Der Kreisschatzmeister hat einen geprüften Kassenbericht vorzulegen. (6) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig sofern er mit 7tägiger Vorankündigung einberufen wurde oder alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. §8 Kreismitgliederversammlung(1) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben: (2) Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes (3) Wahl und Entlastung der Kassenprüfer (4) Wahl des Ehrenmitgliedes (5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung (6) Auflösung eines Verbandes (7) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einbe-rufung erfolgt mit einer Frist von einer Woche durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Diese Einladung kann per Post oder E-Mail versandt werden. Wahlen, Satzungsänderung und Auflösung des KV JuLis Mühldorf können nur erfolgen, wenn sie in der Einladung der Kreismitgliederversammlung angekündigt wurden. (8) Anträge zur Kreismitgliederversammlung müssen zwei Tage vor Beginn der Kreis-mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die Ortsverbände. (9) Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des KV JuLis Mühldorf. Stimmübertragungen sind ausgeschlossen. (10) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. (11) Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und in geheimer Abstimmung durch-zuführen. Sofern kein stimmberechtigter Teilnehmer wiederspricht, können alle anderen Abstimmungen offen erfolgen. (12) Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, fast die Kreismitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit relativer Mehrheit, d. h. der Antrag ist beschlossen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt. §9 Kassenprüfer(1) Die Kassenprüfer werden auf der Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Es müssen mindestens zwei Kassenprüfer in ihrem Amt bestätigt werden. (2) Die Kassenprüfer überprüfen den Jahresabschluss. Sie berichten vor der Kreis-mitgliederversammlung. §10 Ehrenmitglieder(1) Besonders verdiente Mitglieder der Jungen Liberalen, die dem KV JuLis Mühldorf mindestens zwei Jahre angehören, können zum Ehrenvorsitzenden bzw. Ehren-mitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Kreismitglieder-versammlung. Ehrenvorsitzende erhalten mit ihrer Ernennung keine Stimmrechte. (2) Freunde und Förderer des KV JuLis Mühldorf können ebenfalls durch die Kreismitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. §11 Finanzen, Beiträge(1) Der KV JuLis Mühldorf deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Beitrags-abführungen, Spenden, Zuwendungen und sonstige Einnahmen. (2) Der KV JuLis Mühldorf hat das Vermögen des Kreisverbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten. (3) Die Mitglieder sind zu Leistungen von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Kreismitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitrags- und Finanz-ordnung des KV JuLis Mühldorf. (4) Die Ausübung des Stimm- und Antragsrechts ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als 3 Monate im Rückstand geblieben sind. Sofort nach Begleichung der Beitragsschuld sind die Verzugsfolgen beseitigt. §12 Satzungsregelung(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Kreismitgliederversammlung. (2) Bestimmungen dieser Satzung gehen den Satzungsbestimmungen der Ortsverbände vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung regeln. §13 Auflösung(1) Die Auflösung des KV JuLis Mühldorf kann nur auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen. (2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des KV Mühldorf dem Bezirksverband der Julis Oberbayern zu.
Die Satzung des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Mühldorf tritt mit Ablauf des 06.11.2004 der Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung wurde geändert am 26.4.2008. |





